Armin Koenig: Das Vorhaben, die Betzenhoelle für eine XXL-Handelsansiedlung von Globus zu opfern, ist rechtswidrig und unverantwortlich

Das Vorhaben, die Betzenhölle für eine XXL-Handelsansiedlung von Globus zu opfern, ist rechtswidrig und unverantwortlich.

Es gibt keinen vernünftigen Grund für eine Ausgliederung der Wald-Fläche Betzenhölle Neunkirchen aus dem Kerngebiet des gesamtstaatlich repräsentativen Naturschutzgroßprojekts Landschaft der Industriekultur Nord.

Sie ist besonders geschützt, sie ist wertvoll, hier brüten, jagen und wohnen streng geschützte Arten. Wer dagegen verstößt, verstößt eklatant gegen das Bundesnaturschutzgesetz und europäische Richtlinien. Da es realistische Standortalternativen gibt, ist es naturschutzrechtlich unzulässig, auf die Betzenhölle zuzugreifen und sie als Biotop, als Habitat, als außergewöhnlich gesicherten  Naturraum zu zerstören (Vermeidungsgebot). „Dieses Vermeidungsgebot, das vermeidbare Beeinträchtigungen gar nicht erst stattfinden lassen soll, gewinnt angesichts des rapiden Verlustes von biologischer Vielfalt einen zunehmend höheren Stellenwert. Insbesondere kommt es darauf an, die Beeinträchtigung intakter Funktionen, die besondere Bedeutung für den Erhalt der biologischen Vielfalt auf genetischer, artspezifischer und landschaftlicher Ebene haben, zu vermeiden.“ (BfN)  

Es ist nicht zulässig, den Wald für Globus zu opfern. Das wäre ein Verstoß gegen europäisches, nationales und Landesrecht sowie eingegangene Selbstverpflichtungen der Behörden, gegen den Pflege- und Entwicklungsplan, das Land Saarland in Person der Umweltministerin, die LIK Nord mit den Kommunen Neunkirchen, Friedrichsthal, Quierschied, Schiffweiler, Merchweiler, Illingen, die IKS, und der Bund für verbindlich erklärt haben.

Eine Globus-Ansiedlung verstößt darüber hinaus in eklatanter Form gegen Klima- und Habitatschutz (FFH, Vogelschutz, Natura 2000).  

Eine Globus-Ansiedlung zerstört den Handel im Umland und verstößt eklatant gegen wesentliche Ziele der Raumordnung, was selbst in den von Globus vorgelegten Gutachten anerkannt bzw. problematisiert wird. 

Eine Globus-Ansiedlung in der Betzenhölle ist auch aus vertraglichen Gründen eklatant rechtswidrig, da die Verwaltungsvereinbarung und der subventionserhebliche Zuwendungsbescheid auf ein Planungs- und Bauverbot in den Kerngebieten aufbauen. 

Da es geeignete Alternativstandorte gibt (13 wurden untersucht), ist die beantragte Ausgliederung des Gebiets Betzenhölle aus dem Kerngebiet des Naturschutzgroßvorhabens und die Zustimmung zu einem Raumordnungsverfahren unzulässig, sachlich und fachlich falsch und darüber hinaus gefahrengeneigt, da Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Folgen (Subventionsverstöße) drohen.

Die Standortauswahl ist rechtsfehlerhaft.

Und schließlich ist Kommunalrecht verletzt, wenn nicht jeder Gemeinderat mit einer so fundamentalen Frage wie der Ausgliederung, einem Vertragsverstoß und möglichen Schadenersatzforderungen befasst war. Darüber hinaus ist die Zustimmung zu einem Raumordnungsverfahren satzungswidrig und rechtsfehlerhaft, da der Zweckverband dafür keine Zuständigkeit besitzt.  

 

Bei der Versammlung in Wemmetsweiler habe ich gesagt:

„Zum Schluss noch ein Bekenntnis: Ich bin immer noch Feuer und Flamme für die LIK Nord. Sie ist ein großartiges Projekt. Es ist mit das Beste, was uns je passiert ist in dieser Region.

Sie haben es in der Hand, ob Sie für ein automobilfixiertes Globus-Handelskonzept stimmen, das Arbeitsplätze gefährdet und vernichtet, oder ob Sie für Nachhaltigkeit und Zukunft stimmen.

Dasss ich dabei auch die Interessen meiner Gemeinde vertrete, versteht sich von selbst. Ich vertrete aber auch die Interessen der Menschen des gesamten Kreises, weil ich für Gesundheitsschutz und Umwelt eintrete.

Ich beantrage, dass wir nachher namentlich offen darüber abstimmen.“