Der Coup: Globus und die Betzenhölle – 3 Umwelt soll dem Giganten verbotenerweise weichen – Fünfzehn „Aldis“ auf einen Schlag


Es ist ein Vorgang in der jüngeren Geschichte des Saarlandes, der so wohl noch nicht dokumentiert wurde. Im staatlich repräsentativen Naturschutzgroßvorhaben LIK Nord soll Natur den Geschäftsinteressen eines Großkonzerns weichen: Waldkahlschlag, Biotop-Zerstörung, Vertreibung von Vögeln, Fledermäusen und Nagetieren, Betonierung und Asphaltierung von Waldboden und Haldenflanke, Landschaftsplanierung, Vernichtung eines ganz besonderen Habitats.

In der Betzenhölle in Neunkirchen will Globus einen seiner größten und modernsten saarländischen Verbrauchermärkte bauen – einen Doppelstöcker mit Verbrauchermarkt und Mall, der wie ein Staubsauger Millionen-Kaufkraft aus der Kernstadt Neunkirchen, den umliegenden Gemeinden Spiesen-Elversberg, Schiffweiler, Illingen, Merchweiler und Ottweiler absaugt. Rund 12.000 Quadratmeter Verkaufsfläche sollen dafür sorgen, dass der Rubel rollt, derweil das Geschäft in Russland sanktionsbedingt lahmt. 12.021 Quadratmeter – das sind fünfzehn Aldis auf einen Schlag. All die lächerlichen Statements, auch Aldi grabe dem Einzelhandel vor Ort das Wasser ab, werden damit zu Lappalien.

Der Flächenverbrauch für den neuen Mega-Globus ist mit bis zu 150.000 Quadratmetern außergewöhnlich hoch für einen Verbrauchermarkt, der nach den geltenden Regeln unter keinen Umständen genehmigungsfähig ist. Dafür sorgt schon das Baurecht: Bauen im unbeplanten Außenbereich ist grundsätzlich verboten, wenn es nicht unter einen der Privilegierungstatbestände fällt. Jeder Bauamtsleiter und fast jeder Bürgermeister kennt § 35 BauGB. Und wohl jede Verwaltung, jeder Gemeinderat muss im Laufe einer Wahlperiode ein- oder mehrfach gegenüber Bauwilligen glasklar sagen: geht nicht. Außenbereich.

Warum aber ist dies dann bei Globus möglich?

Gibt es vielleicht doch noch ein Hintertürchen? Und wann wird es zum Scheunentor?

Schlüsselsatz ist § 35, Absatz 2:

„Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“

Aber die öffentlichen Belange haben es in sich (§ 35, Abs. 3).

„Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.“

Aber das Globus-Vorhaben widerspricht fast allem, was Recht ist.

Beginnen wir bei den Zielen der Raumordnung:

Das Vorhaben widerspricht definitiv Ziel 22 und Ziel 46 der Raumordnung – hier: des Landesentwicklungsplans Siedlung.
Nachzulesen ist dies in der Stellungnahme des Landesplanung an das Umweltministerium und in Bezug auf Ziel 46 im Gutachten „Auswirkungsanalyse“ von Markt und Standort (Erlangen 2016).

– wird fortgesetzt –