Aarhus-Konvention
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens – unter Hinweis auf Grundsatz 1 der Erklärung von Stockholm über die