Die Umweltinformationsfreiheit wie die Informationszugangsfreiheit lassen sich heutzutage als demokratisches Grundrecht verstehen; für das nationale Recht ergibt sich ein entsprechender grundrechtlicher Anspruch aus einer abwehrrechtlichen Neuinterpretation der in Art. 5 I 1 GG garantierten Informationsfreiheit.
Stollwerck 2016, 538